Ohne Arbeitsschutz kein sichereres Arbeiten! Mit den richtigen Maßnahmen kannst Du präventiv Arbeitsunfälle in der Gastronomie vorbeugen.
Im Gastgewerbe lauern viele Gefahren, die einem das Arbeiten schnell erschweren können. Deshalb ist es gerade für den Arbeitgeber wichtig, sich im Bereich Arbeitsschutz auszukennen und seine Mitarbeiter ausreichend aufzuklären.
Das erwartet Dich in diesem Artikel zum Thema Arbeitsschutz in der Gastronomie
Arbeitsschutz ist wichtig, jeder Mitarbeiter muss Bescheid wissen
Diese drei zentralen Punkte bilden das Gerüst des Arbeitsschutzes
Welche Aufgaben übernimmt die Berufsgenossenschaft bezüglich des Arbeitsschutzes?
Das sind die Maßnahmen, die Du für den nötigen Arbeitsschutz treffen musst
Verstöße gegen den Arbeitsschutz bleiben nicht ungestraft
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Arbeitsschutz ist wichtig, jeder Mitarbeiter muss Bescheid wissen
In der beruflichen Praxis wird der Arbeitsschutz in den meisten Branchen leider nicht sehr ernst genommen und gerät gerne mal in Vergessenheit. Grund dafür ist oft der damit verbundene Zeitaufwand: Viele Arbeitgeber fürchten, dass eine gründliche Beschäftigung mit dem Arbeitsschutz und das Aufklären ihrer Mitarbeiter sehr zeitaufwendig ist. Tatsächlich kannst Du als Arbeitgeber aber unnötige Dienstausfälle vermeiden, wenn Du den Arbeitsschutz entsprechend ernst nimmst!
Diese drei zentralen Punkte bilden das Gerüst des Arbeitsschutzes
- Die Gefährdungsbeurteilung
- Eine Betriebsanweisung
- Schulungen im Bereich Arbeitsschutz
Für die Gefährdungsbeurteilung ist es von grundlegender Bedeutung, dass Du Dir als Arbeitgeber erst einmal darüber im Klaren bist, welche Gefahren sich an Deinem Arbeitsplatz verstecken. Außerdem: Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um Deine Mitarbeiter vor diesen Gefahren ausreichend zu schützen. Diese Gefährungsbeurteilung bzw. Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist rechtlich in § 5 Abs. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) geregelt.
Wenn die Gefährundungsbeurteilung so weit abgeschlossen ist, geht es darum, die entsprechenden Maßnahmen zu erfassen. Hier kommt die Betriebsanweisung ins Spiel. Die Betriebsanweisung soll dazu dienen, Deine Mitarbeiter über die Gefahren im Betrieb aufzuklären und sie darüber in Kenntnis zu setzen, wie sie mit ihnen umgehen sollten. Zu erfassen sind folgende Punkte:
- Der Name des betroffenen Bereiches
- Die Zielgruppe
- Die bestehenden Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Wie sollte sich im Gefahrenfall verhalten werden?
- Erste Hilfe
- Instandhaltung der verschiedenen Bereiche
Welche Aufgaben übernimmt die Berufsgenossenschaft bezüglich des Arbeitsschutzes?
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Die Krankenversicherung
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Die Arbeitslosenversicherung
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Die Unfallversicherung
Das sind die Maßnahmen, die Du für den nötigen Arbeitsschutz treffen musst
Um das Ganze ein wenig übersichtlicher zu gestalten, siehst Du im Folgenden die wichtigsten Maßnahmen, die Du treffen musst, um Deinen Mitarbeitern ausreichend Arbeitsschutz während der Arbeitszeit zu bieten:
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Berücksichtigung berufsgenossenschaftlicher Vorschriften in Bezug auf Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutz, Lastenhandhabung, Gefahrenrecht etc.
- Sicherheitstechnische Betreuung
- Betriebsärztliche Betreuung
- Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel sowie verschiedener Geräte
- Erste Hilfe Möglichkeiten und Brandschutz
- Unterweisung von Mitarbeitern auch in Bezug auf die Betriebsanweisung
- Gefährdungsbeurteilung
- Eventuell das Organisieren von Sicherheitsbeauftragten, je nachdem wie groß der Betrieb ist.
Verstöße gegen den Arbeitsschutz bleiben nicht ungestraft
Wenn es um den Arbeitsschutz geht, liegt es am Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen von allen eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, drohen Bußgelder, die sich auf bis zu 25.000 Euro belaufen können. Diese Summe entsteht allerdings nur, wenn Du als Arbeitgeber vorherigen Aufforderungen eines Bußgeldbescheids von ca. 5000 Euro nicht nachkommst. Aber auch Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr sind nicht auszuschließen, wenn Du Dich einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG vehement widersetzt.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
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