Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz sind ein wichtiges Thema in der Gastronomie, das ernst genommen werden muss. Zu schnell ergeben sich beim Ausschank oder der Ausbildung von Jugendlichen Probleme, die harte Strafen nach sich ziehen können. Was bei beiden Themen zu beachten ist, findest Du hier!

Die Gastronomie braucht Nachwuchs – der Jugendschutz bildet dafür die Rechtsgrundlage

Gastronomiebetriebe sind immer auf der Suche nach neuen helfenden Händen. Bei dem Fachkräftemangel auch kein Wunder. Besonders in den Sommerferien jobben viele Jugendliche, um ihr Taschengeld aufzubessern. Sie sind eine willkommene Hilfe und können sich meist schnell in den stressigen Gastro-Alltag und das Kassensystem und dessen Funktionen einarbeiten. Wenn Du in Deiner Gastronomie Jugendliche im Service und in der Küche beschäftigen willst, solltest Du Dich mit dem Arbeitsschutzgesetz und insbesondere mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, vertraut machen.

Doch wo liegt genau der Unterschied zwischen dem Arbeitsschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz? Im Wesentlichen unterscheiden sich diese beiden Gesetze in der Arbeitszeitregelung, Urlaubsanspruch, Ruhepausen und beim Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

Das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz regelt alle Angelegenheiten für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende über 18 Jahre.

Das Jugendschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende, die unter 18 Jahre alt sind.

Der Grundpfeiler für eine Ausbildung in Deiner Gastro – das JArbSchG

Wenn Du als Gastronom ein Ausbildungsbetrieb bist oder Du Jugendliche als Saisonkräfte zur Unterstützung beschäftigst, musst Du selbstverständlich die Paragraphen des Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbschG, beachten. Das JArbSchG wurde im Jahr 1960 zum ersten Mal verfasst. Der Jugendarbeitsschutz wurde seitdem immer wieder verbessert und erweitert. Dort sind neben den Definitionen der Begriffe Kind und Jugendlicher auch die Ruhepausen, Arbeitszeiten und die Anzahl der Urlaubstage geregelt. Wenn Du Jugendliche beschäftigst, ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz auch das Alter zu beachten. Hierbei unterscheidet das JArbSchG zwischen den unter 16 und unter 18 Jährigen.

Allgemein ist zu sagen, dass der Jugendarbeitsschutz eine fünf-Tage-Woche vorschreibt, in der nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden darf. Darin ist auch die Unterrichtszeit in der Berufsschule eingerechnet. Bei Arbeitsregelungen, die Schichtarbeit vorsehen, wie es in Gastätten oft üblich ist, sind bis zu 11 Stunden erlaubt. Diese Arbeitszeiten können unter Umständen in Gastronomiebetrieben auf 12 Stunden erweitert werden. Wochenend- und Feiertagsarbeit ist im Gaststättengewerbe laut des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlaubt. Bei Jugendlichen über 16 Jahren darf eine Schicht um 6 Uhr morgens beginnen und bis spätestens 22 Uhr dauern. Außerdem muss vor dem Eintritt in das Berufsleben eine ärztliche Erstuntersuchung in den letzten 14 Monaten erfolgt sein.

Junge Kellnerin steht vor einem Coffeeshop

Jugendarbeitsschutz – Grundpfeiler der Gastro-Ausbildung

Ruhepausen sind besonders im Jugendschutz verankert

Die Arbeitszeitregelung sieht außerdem auch ausreichende Ruhepausen vor. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt werden. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden ist eine Ruhepause von 60 Minuten vorgesehen. Der Jugendarbeitsschutz sieht außerdem eine Freizeit von mindestens 12 Stunden zwischen den Schichten vor. Die jährlichen Urlaubstage sind im Jugendarbeitsschutzgesetz nach Altersgruppen gegliedert:

  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Vorsicht! – Verstöße gegen den Jugendschutz werden hart bestraft

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können für Dich teuer werden. Sie können laut § 58 als Ordnungswidrigkeit und in besonders schweren Fällen sogar als Straftat geahndet werden. Das Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit kann bis zu 15.000 € betragen. Ob das Jugendarbeitsschutzgesetz auch wirklich eingehalten wird, kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.

Du als Gastronom bist laut Jugendschutzgesetz dazu verpflichtet, in Deinem Gaststättengewerbe einen aktuellen Aushang zum Jugendschutz anzubringen. Die Industrie- und Handelskammern, kurz IHK, bieten auf ihrer Webseite Musterdrucke zum Download an. Es reicht jedoch nicht, dass Du in Deinem Gaststättengewerbe lediglich den Aushang anbringst. Auch beim Ausschank von alkoholischen Getränken bist Du natürlich dazu verpflichtet, den Jugendschutz zu beachten.

Sichere Dich ab – wenn nötig durch Ausweiskontrollen

Du als Gastronom musst Deine jungen Gäste nach einem Ausweis fragen, wenn Du Dir bei deren Alter nicht ganz sicher bist. Bei Kontrollen werden Stichproben durchgeführt, wie freizügig Du kontrollierst. An Jugendliche unter 16 Jahren darf in Gaststätten kein Alkohol verkauft werden. Das Gleiche gilt auch für nikotinhaltige Produkte wie zum Beispiel das Angebot von Shisha-Pfeifen. Bei bestehenden Zweifeln und keiner Möglichkeit von Seiten des Gastes einen Ausweis vorzeigen zu können, solltest Du konsequent bleiben und den Ausschank von Alkohol lieber verweigern. Ab 16 Jahren sind Bier, Biermischgetränke, weinhaltige Getränke und Sekt erlaubt. Wenn eine erziehungsberechtigte Person dabei ist, darf der Ausschank von Alkohol schon ab 14 Jahren in Gaststätten von Dir gestattet  werden.

Das Thema Jugendschutz in Gastronomiebetrieben ist und bleibt aktuell. Wenn Du auf der Suche nach einem iPad-Kassensystem bist, mit dem Du ganz einfach und schnell Deinen Gastro-Nachwuchs einarbeiten kannst, lass Dir doch eine kostenlose Demo von unseren Ex-Gastronomen geben.

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