Das Coronavirus zwingt viele Gastronomen dazu den Betrieb vorübergehend zu schließen oder herunterzufahren – dadurch leiden die Einnahmen stark. Kurzarbeit hilft Engpässe zu überbrücken.
Kurzarbeit ist ein Mittel, das sich in der Finanzkrise von 2008 in Deutschland etabliert ha, ist die Kurzarbeit. Das Prinzip ist einfach: Die Arbeitszeit wird für die Beschäftigten verringert – die Betriebe zahlen nur das Gehalt für die reduzierten Arbeitsstunden, während die Agentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld (KuG) einen Großteil der Verdienstverluste für die Beschäftigten ausgleicht. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden für die fehlenden Arbeitsstunden sogar zu vollständig erstattet. So kannst Du auch in Zeiten des Coronavirus die Personalkosten für Deinen Betrieb kurzfristig senken und gleichzeitig die Gehaltseinbußen der Arbeitnehmer vergleichsweise gering gehalten. Momentan können Beschäftigte in Kurzarbeit diese Zuwendungen maximal 12 Monate lang beziehen.
Update (05.05.2020): Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Am 29. April hat das Bundeskabinett ein neues Sozialpaket verabschiedet. Darunter fällt auch ein Änderung für das Kurzarbeitergeld:
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht: Das Sozialschutz-Paket II soll Arbeitnehmer entlasten, die mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit sind. Ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent des entgangenen Nettolohns, ab dem 7. Monat sogar auf 80 Prozent. Für Beschäftigte mit Kindern erhöhen sich die Bezüge sogar auf 77 Prozent beziehungsweise 87
Prozent ab dem 7. Monat. - Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet. Ab 1. Mai gilt, dass in allen Berufen hinzuverdient werden kann, bis die volle Höhe des bisherigen Monatseinkommens erreicht ist. Diese Möglichkeit bezieht sich nicht mehr nur auf sogenannte systemrelevante Berufe. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.
(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/sozialschutzpaket-ii-1749238)
Doch wie beantragst Du für Deine Gastronomie Kurzarbeitergeld und was gibt es zu beachten? Dieser Blogbeitrag fasst alle wichtigen Informationen für Gastronomen zusammen:
Wie kannst Du für Deine Gastronomie Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld beantragen?
Für welche Mitarbeiter gilt das Kurzarbeitergeld?
Welche Dokumente musst Du als Gastronom vorbereiten, um Kurzarbeit zu beantragen?
Wie hoch sind die Personalkosten während der Kurzarbeit für Deine Gastronomie?
Wie hoch fällt das Nettogehalt für meine Mitarbeiter inklusive Kurzarbeitergeld (KuG) aus?
Achtung: Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus werden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld politisch viel diskutiert und angepasst. So wurden bis Ende 2020 beispielsweise die Hürden für die Einführung von Kurzarbeitergeld verringert. Beachte daher bitte generell auch die letzten Entwicklungen der für das Kurzarbeitergeld zuständigen Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Wie kannst Du für Deine Gastronomie Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld beantragen?
Nach den aktuellen Regelungen aufgrund des Coronavirus besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von mindestens 10 Prozent Arbeitsentgeltausfall betroffen sind – eine Regel, die für fast alle gastronomischen Betriebe zurzeit zutreffen sollte. Du kannst dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zum Beispiel damit begründen, dass der Umsatz Deiner Gastronomie sowie Reservierungen und Bestellungen stark zurückgegangen oder sogar gänzlich ausfallen.
Außerdem benötigst Du als Arbeitgeber von Deinen Mitarbeitern die Zustimmung für diese Maßnahme in Form einer Einverständniserklärung. Sollte Deine Gastronomie einen Betriebsrat haben, hat dieser außerdem Mitbestimmungsrecht bei der Verkürzung der Arbeitsstunden. Die Regelung gilt für gastronomische Unternehmen jeglicher Größe – also bereits ab einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter – nicht jedoch für (Solo-)Selbstständige.
Dabei muss Kurzarbeit nicht für Deinen gesamten Betrieb gleich angewendet werden: Hast Du beispielsweise weiterhin Deine Küche geöffnet, um einen Lieferdienst anbieten zu können, jedoch kein Servicepersonal zur Bedienung von Tischen, kannst Du Dein Küchenpersonal zum Beispiel auf 60 % Kurzarbeit setzen und das Servicepersonal auf 0 %. Entsprechend hoch fällt dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und der Entgeltausfall aus.
Für welche Mitarbeiter gilt das Kurzarbeitergeld?
Da das Kurzarbeitergeld durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt wird, kann diese Leistung auch nur für Beschäftigte beantragt werden, die sozialversicherungspflichtig sind und somit in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Es gilt daher zum Beispiel nicht für Minijobber, geringfügig Beschäftigte auf 450-Euro-Basis, die meisten Praktikanten – und ebenso nicht für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und Gesellschafter. Durch das Coronavirus haben hingegen ausnahmsweise auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Komplizierter ist es bei Auszubildenden im Gastgewerbe: In der Regel greift Kurzarbeit hier erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin erhalten sie die normale Ausbildungsvergütung. Aufgrund von Corona gibt es aber auch hier eine Sonderregelung bis Ende 2020: Ist Kurzarbeit für Deine Azubis unvermeidbar, kannst Du als Arbeitgeber momentan auch für diese KuG anmelden – insbesondere natürlich, wenn Du den Betrieb komplett schließen musst.
Dürfen Betriebe sonst nur Kurzarbeit einführen, wenn für Beschäftigte keine negativen Arbeitszeitkonten vorhanden sind, wurde diese Regelung wegen Corona vorläufig ausgesetzt. Resturlaubsansprüche müssen jedoch vor Beantragung des KuGs abgebaut werden. Die Regelung gilt für befristete sowie unbefristete Arbeitsverträge – eine Kündigung darf jedoch nicht ausgesprochen sein. Das solltest Du als Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer unbedingt beachten.
Welche Dokumente musst Du als Gastronom vorbereiten, um Kurzarbeit zu beantragen?
Kurzarbeit muss bei der jeweils lokalen Agentur für Arbeit mit diesem Formular oder alternativ über die JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit angemeldet werden. Dafür ist eine einmalige Registrierung notwendig. Hier geht es direkt zur Anmeldung. Außerdem solltest Du bereits die folgenden drei Dokumente vorbereitet haben:
- Die oben erwähnte Einverständniserklärung Deiner Arbeitnehmer zur Einführung des KuGs.
- Eine Anzeige über Arbeitsausfall: Dafür musst du dieses Formular der Arbeitsagentur vollständig ausfüllen und ausdrucken.
- Eine Liste aller betroffenen Beschäftigten inklusive ihrer regulären Arbeitszeiten und Höhe des Einkommens.
Um dann fortlaufend KuG für Deine Mitarbeiter beziehen zu können, musst Du außerdem die folgenden beiden Dokumente fortlaufend pflegen:
- Während der Kurzarbeit müssen Arbeitszeitnachweise für alle betroffenen Beschäftigten geführt werden.
- Damit Du das Kurzarbeitergeld abrechnen kannst, musst Du jeden Monat die „Kug-Abrechnungsliste” der Arbeitsagentur ausfüllen und vorlegen.
Wie hoch sind die Personalkosten während der Kurzarbeit für Deine Gastronomie?
Der Bruttolohn, den Du als Arbeitgeber für Deine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufbringen musst, richtet sich nach der Arbeitszeit während der Kurzarbeit. Beschäftigst Du beispielsweise einen Mitarbeiter zu 60 Prozent der regulären Arbeitszeit, beträgt der Bruttolohn, den Du aufwenden musst, 60 Prozent des regulären Gehalts.
Achtung: Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für den Sozialversicherungsbeitrag muss jedoch weiterhin mit dem Lohn in voller Höhe abgeführt werden.
Wie hoch fällt das Nettogehalt für meine Mitarbeiter inklusive Kurzarbeitergeld (KuG) aus?
Die Höhe des Nettogehalts inklusive KuGs hängt im Wesentlichen von folgenden Punkten ab:
- – reguläres Gehalt
- – reduziertes Gehalt während der Kurzarbeit
- – dem Bundesland
- – der Steuerklasse
Dabei beträgt das KuG 60 Prozent des durch Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns und bei Beschäftigten, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 6.900 Euro und 6.450 Euro in den neuen Bundesländern.
Eine Orientierung für jeden individuellen Beschäftigten findest Du im Kurzarbeitergeld-Rechnder von Nettolohn.de: https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html Die detaillierte Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld gibt es hier. Für Leiharbeiter nimmt die Arbeitsagentur hingegen den durchschnittliche Verdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor dem Arbeitsausfall als Grundlage zur Berechnung.
Achtung: Sollten Deine Mitarbeiter nun eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, reduziert sich ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen in „systemrelevante Branchen oder Berufen“.
Alles wichtige zu den Folgen des Coronavirus für die Gastronomie findest Du in unserer Corona-Guideline. Dort werden täglich relevante Neuigkeiten veröffentlich. Es gibt außerdem Tipps zum Anbieten von Lieferdiensten oder wie Du schnellstmöglich Gutscheine für Dein Restaurant verkaufen kannst.
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