Trinkgeld gehört in der Gastronomie zum Alltag – für viele Servicekräfte ist es ein wichtiger Teil ihres Einkommens. Doch wann musst Du Trinkgeld versteuern, wann bleibt es steuerfrei, und was gilt, wenn Du als Inhaber selbst Trinkgeld bekommst? In diesem Artikel bekommst Du einen klaren Überblick – für angestellte und selbstständige Gastronomen.

In Deutschland liegt das übliche Trinkgeld zwischen 5 und 10 Prozent der Rechnung. Es ist freiwillig, nicht einklagbar und steuerlich je nach Situation ganz unterschiedlich zu behandeln.

Das erwartet Dich in diesem Artikel zum Thema Trinkgeld versteuern:

Trinkgeld: rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für Trinkgeld in Deutschland ist klar geregelt. In § 107 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) heißt es: „Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.” Zwei wichtige Dinge stehen dort außerdem fest: Trinkgeld darf nicht auf den Lohn angerechnet werden und Mitarbeiter dürfen nicht ausschließlich auf Trinkgeldbasis arbeiten.

Steuerrechtlich ist Trinkgeld in § 3 Nr. 51 EStG geregelt. Freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer sind dort ohne Betragsbegrenzung steuerfrei – seit 2002 gibt es keine Freibetragsgrenze mehr.
Wichtig zu wissen: Weil Trinkgeld aus einer persönlichen Beziehung zwischen Gast und Servicekraft entsteht, gehört es dem Mitarbeiter. Du kannst als Gastronom nicht verlangen, dass Dein Servicepersonal das Trinkgeld an Dich abgibt.

Wichtig: Trinkgeld und Mindestlohn

Trinkgeld zählt nicht als Arbeitslohn. Wichtig: Es darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dein Servicepersonal hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig davon, wie viel Trinkgeld es bekommt. Wer das als Arbeitgeber anders handhabt, verstößt gegen das Mindestlohngesetz.

orderbird PRO Kasse als Produktbild mit Titel "Sichere Kassenlösung für Deine Gastronomie und TSE und einem CTA "unverbindlich kennenlernen"Wann Trinkgeld versteuern & wann nicht?

Für Deine Mitarbeiter gilt: Trinkgeld ist steuerfrei, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Als Arbeitgeber solltest Du wissen, wann das zutrifft und wann nicht, denn Du trägst die Verantwortung für eine korrekte Lohnabrechnung.

Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit das Trinkgeld Deiner Mitarbeiter steuerfrei bleibt:

  • Es wird freiwillig vom Gast gezahlt – ohne Rechtsanspruch oder vertragliche Verpflichtung
  • Es geht direkt vom Gast an den Mitarbeiter
  • Es gibt keine vorherige Vereinbarung über die Höhe

Sind diese Bedingungen erfüllt, musst Du das Trinkgeld weder in der Lohnabrechnung noch in der Sozialversicherung angeben, egal wie hoch es ist.

Wann wird Trinkgeld steuerpflichtig?

Sobald ein Rechtsanspruch besteht, ändert sich die steuerliche Behandlung. Ein typisches Beispiel: Wenn Du auf der Speisekarte explizit auf einen Bedienzuschlag von z. B. 10 % hinweist, ist dieses „Trinkgeld” für den Gast nicht mehr freiwillig und für Deine Mitarbeiter später nicht mehr steuerfrei. Es gilt dann als regulärer Arbeitslohn und muss in der Lohnabrechnung entsprechend erfasst werden.

Bei Unsicherheiten in der Lohnabrechnung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.


Trinkgeld und Sozialversicherung

Nicht nur steuerlich, auch in der Sozialversicherung gilt: Freiwilliges Trinkgeld, das Arbeitnehmer direkt vom Gast erhalten, ist beitragsfrei. Es fließt also weder in die Kranken-, Renten- noch Pflegeversicherung ein – weder für den Mitarbeiter noch für Dich als Arbeitgeber. Das gilt allerdings nur für echtes freiwilliges Trinkgeld. Sobald ein Rechtsanspruch besteht – zum Beispiel durch einen ausgewiesenen Bedienzuschlag – wird es sozialversicherungspflichtig.


Trinkgeld versteuern als selbstständiger Gastronom

Als Unternehmer gelten andere Regeln. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG gilt ausschließlich für Arbeitnehmer – nicht für Dich als Inhaber.
Das bedeutet:

  • Trinkgeld, das Du selbst erhältst, ist eine Betriebseinnahme und muss versteuert werden
  • Es unterliegt sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer
  • Einen festen Steuersatz gibt es nicht. Es gilt der Steuersatz der erbrachten Leistung.

Dokumentation ist Pflicht

Das Finanzamt schaut bei selbstständigen Gastronomen genau hin. Wer Trinkgelder nicht oder unvollständig erfasst, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt – und die fällt in der Regel nicht zu Deinen Gunsten aus.

Erfasse Deine Trinkgelder daher konsequent: entweder über Dein Kassensystem oder mit Eigenbelegen. Beides sichert Dich bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung ab. Mit orderbird PRO lässt sich Trinkgeld direkt in der Kasse erfassen und wird automatisch im Z-Bericht dokumentiert, finanzamtkonform und ohne Zusatzaufwand.

Leere Kaffeetasse auf einem Tisch mit fünf Euro Schein

Trinkgeld – fester Bestandteil in der Gastronomie

Gemeinsame Trinkgeldkasse: Was Du wissen musst

In vielen Gastronomiebetrieben landet das Trinkgeld zunächst in einer gemeinsamen Kasse, um es am Ende der Schicht oder des Monats fair aufzuteilen, auch mit dem Küchenpersonal. Das ist eine sinnvolle Praxis, hat aber steuerliche Konsequenzen, die Du kennen solltest.

Die gute Nachricht: Trinkgeldpool bleibt steuerfrei

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klar festgelegt und wurde 2023 von der Bundesregierung offiziell bestätigt. Trinkgelder bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und später unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden. Voraussetzung: Gäste geben sie freiwillig direkt ans Servicepersonal.

Die Ausnahme: Spielbank-Tronc

Anders sieht es in Spielbanken aus. Dort fließen Trinkgelder in einen sogenannten Tronc – einen zentralen Topf ohne persönlichen Bezug zwischen Gast und Mitarbeiter. Der BFH stuft diesen Zufluss als anonym ein, weshalb Tronc-Gelder aus Spielbanken steuerpflichtig sind. Diese Sonderregelung gilt jedoch ausschließlich für Spielbanken und ist für die Gastronomie nicht relevant.

Wichtig für Dich als Gastronom: Du kannst Deine Mitarbeiter nicht zum Teilen des Trinkgelds verpflichten. Die Entscheidung liegt beim Team – oder wird intern geregelt.

Trinkgeld buchen: So machst Du es richtig

Trinkgeld korrekt zu erfassen ist keine Kür – es ist Pflicht. Gerade bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung schaut das Finanzamt gezielt auf Trinkgeldbuchungen. Wenn Du hier schluderst, riskierst Du Nachfragen oder im schlimmsten Fall eine Schätzung.

Für Dich als Inhaber gilt:

  • Trinkgeld, das Du selbst erhältst, buchst Du als Betriebseinnahme mit dem Steuersatz der erbrachten Leistung
  • Erfasse es direkt in Deinem Kassensystem. Entweder in Echtzeit oder gesammelt am Ende der Schicht
  • Der Z-Bericht am Tagesende dokumentiert alles automatisch. Das ist Dein Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Für das Trinkgeld Deiner Mitarbeiter gilt:

  • Steuerfrei erhaltenes Trinkgeld muss nicht über die Kasse gebucht werden
  • Dennoch empfiehlt es sich, Eigenbelege zu erstellen, als interne Dokumentation und Absicherung

Mit orderbird PRO ist die Trinkgeldfunktion direkt integriert. Du erfasst Trinkgeld mit wenigen Klicks, es erscheint im Z-Bericht und ist damit GoBD-konform dokumentiert – ohne zusätzlichen Aufwand für Dich oder Deinen Steuerberater.

Trinkgeld und Kartenzahlung

Kartenzahlung ist in der Gastronomie längst Standard und damit auch das Trinkgeld per Karte. Immer mehr Gäste zahlen kontaktlos und geben ihr Trinkgeld direkt am Terminal. Das ist praktisch, bringt aber eine Frage mit sich: Ändert sich durch die Kartenzahlung etwas an der Steuerfreiheit?

Steuerlich: nein. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG gilt unabhängig davon, ob das Trinkgeld bar oder per Karte gegeben wird. Entscheidend bleibt, dass es freiwillig vom Gast direkt an den Mitarbeiter geht.

Praktisch: schon. Digitales Trinkgeld muss sauber erfasst und vom regulären Umsatz getrennt gebucht werden. Denn anders als Bargeld landet Kartenzahlung direkt im System  und ist damit für das Finanzamt jederzeit nachvollziehbar.

Mit orderbird PRO kannst Du Trinkgeld per Karte direkt am Terminal erfassen. Es wird automatisch getrennt vom Umsatz gebucht, taucht im Z-Bericht auf und ist GoBD-konform dokumentiert. Dein Team muss nichts extra tun – das System erledigt das im Hintergrund.

FAQ: Die häufigsten Fragen zum Thema Trinkgeld versteuern

Muss ich als Gastronom das Trinkgeld meiner Mitarbeiter in der Lohnabrechnung angeben? Nein. Steuerfreies Trinkgeld taucht in der Lohnabrechnung nicht auf. Es ist kein Arbeitslohn und muss entsprechend nicht gemeldet werden.

Was passiert, wenn meine Mitarbeiter ihr Trinkgeld nicht angeben? Bei freiwilligem Trinkgeld gibt es nichts anzugeben, es ist steuerfrei. Nur wenn ein Rechtsanspruch besteht, muss es als Arbeitslohn deklariert werden.

Darf ich als Chef das Trinkgeld einbehalten und selbst verteilen? Du kannst eine interne Vereinbarung zur Verteilung treffen, aber Du kannst Deine Mitarbeiter nicht zwingen, ihr Trinkgeld abzugeben. Das Trinkgeld gehört der Person, die es erhalten hat.

Ist Trinkgeld per QR-Code oder App genauso steuerfrei wie Bargeld? Ja. Die Zahlungsart ändert nichts an der steuerlichen Behandlung. Entscheidend ist, dass die Zahlung freiwillig und direkt vom Gast kommt.

Was gilt, wenn ein Gast sehr hohes Trinkgeld gibt, z. B. 500 Euro? Grundsätzlich gibt es seit 2002 keine Betragsobergrenze mehr. Allerdings hat die Rechtsprechung zuletzt klargestellt: Bei ungewöhnlich hohen Beträgen – etwa im fünfstelligen Bereich – kann das Finanzamt die Steuerfreiheit anzweifeln. Für den normalen Gastro-Alltag ist das aber nicht relevant.


Checkliste: Trinkgeld im Betrieb richtig handhaben

Als Arbeitgeber

  • Trinkgeld wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet
  • Interne Regelung zur Trinkgeldverteilung ist im Team kommuniziert
  • Kein Bedienzuschlag auf der Speisekarte ausgewiesen (sonst steuerpflichtig)
  • Kassensystem erfasst Trinkgeld getrennt vom Umsatz
  • Z-Bericht dokumentiert Trinkgeld täglich

Als Inhaber, der selbst Trinkgeld erhält

  • Trinkgeld wird als Betriebseinnahme erfasst
  • Eigenbelege oder Kassenbuchung vorhanden
  • Steuersatz der erbrachten Leistung wird angewendet
  • Unterlagen für Betriebsprüfung / Kassennachschau verfügbar

Für Mitarbeiter

  • Freiwilliges Trinkgeld muss nicht versteuert werden
  • Kein Rechtsanspruch auf Trinkgeld vereinbart
  • Bei Trinkgeldpool: Verteilung intern geregelt und dokumentiert

Hier kannst Du Dir die Checkliste direkt herunterladen.


Fazit: Trinkgeld versteuern ist kein Hexenwerk

Die Regeln sind klarer, als viele denken: Freiwilliges Trinkgeld, das direkt an Deine Mitarbeiter geht, ist steuerfrei, ohne Obergrenze und unabhängig davon, ob bar oder per Karte gezahlt wird. Auch ein gemeinsamer Trinkgeldpool ändert daran nichts.

Als Inhaber sieht es anders aus: Trinkgeld, das Du selbst erhältst, ist eine Betriebseinnahme und muss versteuert werden. Dokumentiere es sauber, dann gibt es bei einer Prüfung keine Überraschungen.

Wenn Du unsicher bist, sprich mit Deinem Steuerberater. Und wenn Du sichergehen willst, dass Trinkgeld in Deinem Betrieb von Anfang an korrekt erfasst wird: Lass Dich unverbindlich von orderbird beraten und sieh selbst, wie einfach das im Alltag funktioniert.


orderbird leistet keine Steuerberatung. Wende Dich bitte an Deinen Steuerberater und besprecht gemeinsam, wie Du das Trinkgeld in Deinem Betrieb am Besten abrechnest.

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