Arbeitszeiten, Jugendschutz und Urlaubsanspruch. Das solltest Du wissen, wenn Du im Gastgewerbe tätig bist.

Ganz egal, ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Wer in der Gastronomie tätig ist, sollte sich mit dem Thema Arbeitsrecht auskennen.

 

Arbeitszeiten in der Gastronomie: Wie lange darf ich eigentlich arbeiten?

Vor allem die Arbeitszeiten spielen in der Gastronomie eine große Rolle. Nicht selten kommt hier nämlich vor, dass Arbeitnehmer Doppelschichten schieben. Die ihnen zustehenden Ruhepausen fallen dabei oft sehr kurz aus oder finden sogar gar nicht statt. In Deutschland gibt es im Arbeitsrecht daher ein Arbeitszeitgesetz. Hier werden die Grenzen für die ausgeführten Arbeitszeiten geregelt. Aber nicht nur die Arbeitszeit an sich wird geregelt, sondern im Allgemeinen die die:
  • tägliche Höchstarbeitszeit
  • Ruhepausen
  • Sonntags- und Feiertagsruhen
  • zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
  • freie Zeit nach einem Arbeitstag

Vorgesehen sind im Arbeitszeitgesetz 48 Stunden pro Woche, was sich aus täglich 8 Stunden an 6 Tagen in der Woche zusammensetzt. Diese 48 Stunden stellen die Höchstarbeitszeit in der Gastronomie dar. Das heißt, wenn Du als Arbeitnehmer in der Gastronomie noch eine Nebentätigkeit ausübst, musst Du darauf achten diese 48 Stunden nicht zu überschreiten.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Diese Rechte haben jugendliche Arbeitnehmer in der Gastronomie

Das Arbeitsrecht in der Gastronomie beschäftigt sich natürlich auch mit den jugendlichen Mitarbeitern. So steht jedem Jugendlichen unter 18 Jahren ein besonderer Schutz zu. Allen jugendlichen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, sich über das ihnen zustehende Arbeitsrecht im Klaren zu sein. Sonst kann es schnell passieren, in der gastronomischen Berufswelt ausgenutzt zu werden. Um dies zu verhindern, wurde durch das Jugendarbeitsschutzgesetz zusammen mit der Kinderarbeitsschutzverordnung im Arbeitsrecht ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Jugendlichen vor den Gefahren am Arbeitsplatz schützen und ihr Arbeitsrecht auch im Gastgewerbe regeln soll.
Ein jugendlicher Kellner mit einem Tablett.

Für Jugendliche in der Gastronomie gilt das Jugendschutzgesetz.

In Deutschland gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für bezahlte, gemeldete Beschäftigungen und Praktika. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Jugendliche in einer Ausbildung befindet oder nur einen Nebenjob ausführt, um sein Taschengeld aufzubessern. Was allerdings nicht unter das Arbeitsrecht des Jugendarbeitsschutzgesetzes fällt: Geringfügige Arbeiten bzw. Hilfsarbeiten, wie beispielsweise die Hilfe im Haushalt, Renovierungen oder Ähnliches.

Die Arbeitszeiten von Jugendlichen in der Gastronomie

Erfahrungsgemäß sind sich viele bezüglich der Arbeitszeiten von Jugendlichen unsicher – was genau fällt laut Arbeitsrecht unter die Arbeitszeit und was nicht?
Klar ist: unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit von Beginn bis Ende eines Arbeitstages, ausgenommen der Ruhepausen. Auch der Arbeitsweg sowie das Umziehen vor und nach der Arbeit fällt laut Arbeitsrecht nicht unter die Arbeitszeit. Was hingegen in jedem Fall als Arbeitszeit angerechnet werden muss ist z.B.
  • die Vorbereitung des Arbeitsplatzes
  • der Weg von einem Arbeitsplatz zu einem anderen
  • das Reinigen des Arbeitsplatzes nach vollendeter Arbeit.
Für die gesamte Arbeitszeit ist die Obergrenze im Jugendarbeitsschutzgesetz auf 40 Stunden pro Woche festgelegt. 8 Stunden am Tag dürfen dabei nicht überschritten. Des Weiteren regelt das Arbeitsrecht auch in der Gastronomie, dass es nicht erlaubt ist, Jugendlichen Überstunden aufzuhalsen.
Ein weiterer sehr wichtiger Punkt im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die 5-Tage-Woche. So dürfen Jugendliche laut § 16 – 18 JArbSchG als Jugendliche an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten.
Die Ruhepausen eines Jugendlichen sind im Arbeitsrecht ebenfalls streng geregelt:
  • beträgt die Beschäftigungszeit mehr als 4,5 Stunden am Tag, steht ihm eine Ruhepause von insgesamt 30 Minuten zu.
  • bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Stunden, sind es 60 Minuten.
  • die erste Ruhepause muss spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit erfolgen.
  • die Pause kann auch aufgeteilt werden, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten dauern muss.

 

Urlaubsanspruch in der Gastronomie 

Das Arbeitsrecht im Gastgewerbe unterscheidet sich im Allgemeinen nicht von den Arbeitsrechten anderer Branchen und so steht jedem Mitarbeiter natürlich auch in der Gastronomie der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Natürlich können es auch mehr Tage sein, auf gar keinen Fall aber weniger.  
Ein Mann sitzt entspannt auf einem Stuhl und blickt in die Natur.

Wer hart arbeitet, hat sich seinen Urlaub verdient! Auch der ist mit dem Arbeitsrecht geregelt.

Was sagt das Arbeitsrecht der Gastronomie im Falle einer Krankheit während des Urlaubs?

Auch hier unterscheidet sich das Arbeitsrecht der Gastronomie nicht von anderen Bereichen der Berufswelt. Solltest der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank werden, ist es wichtig, sich diese Krankheit von einem Arzt bescheinigen zu lassen. Denn nur mit ärztlichem Attest der Arbeitnehmer ein Recht darauf, die in Krankheit verbrachten Urlaubstage zurückerstattet zu bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der Mitarbeiter krank ist. Selbst wenn er 1 Jahr lang krank sein solltest, hast der Arbeitnehmer ein Recht darauf, den kompletten Jahresurlaub zurückzubekommen – solange ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann.  
Eine Übertragung der Urlaubstage auf das folgende Jahr ist im Arbeitsrecht in diesem Fall nicht möglich. Der Urlaub sollte also bis spätestens 31.12 des betroffenen Jahres genommen werden, damit er nicht verfällt. Eine Ausnahme kann allerdings gewährleistet werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, die es nicht ermöglichen den Urlaub zum gegebenen Zeitpunkt zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs ist in einem solchen Fall bis 31.03 des nächsten Jahres möglich, sofern dies mit dem Mitarbeiter nicht anders schriftlich vereinbart ist.
Abschließend sollte zum Thema Urlaubsanspruch im Gastgewerbe noch ein sehr hartnäckiges Gerücht aus der Welt geschafft werden: Einige Arbeitnehmer sind nämlich der Meinung, ihnen würde bezahlter Sonderurlaub im Falle eines Umzugs zustehen. Dem ist leider nicht so, es sei denn, der Mitarbeiter hat mit seinem Arbeitgeber im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart.
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